Digitaler Tachograph

 

Der digitale Tachograph, vorgeschrieben seit 1. Mai 2006 durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 [8] für alle neu zugelassenen, im folgenden Kapitel "Vorschriften" genannten Fahrzeuge, speichert in einem versiegelten Speichermodul 365 Tage und auf einer personengebundenen Fahrerkarte (Chipkarte) 28 Tage alle notwendigen Aufzeichnungen.

Bei besonders vielen Aktivitäten kann die Anzahl der Tage auch geringer ausfallen, bei wenigen länger. Es werden Lenk-, Arbeits-, Bereitschaft- und Ruhezeiten, sowie deren Unterbrechungen und zurückgelegten Entfernungen gespeichert. Weiterhin werden die gefahrenen Geschwindigkeiten innerhalb der letzten 24 Stunden in Sekundenschritten im Tachografen (aber nicht auf der Fahrerkarte) vermerkt, während Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerhaft im Tachografen (aber nicht auf der Fahrerkarte) gespeichert werden. Die gesamten Daten können von den Kontrollbehörden und dem Unternehmer entsprechend den Vorschriften, ab- bzw. digital ausgelesen werden. Vom Fahrer kann eine Papieraufzeichnung ausgedruckt werden. Die Uhrzeit aller digitalen Geräte ist auf die Koordinierte Weltzeit (UTC) eingestellt und darf maximal 20 Minuten abweichen. Allerdings kann sie aufgrund der Manipulationssicherheit nur +/- eine Minute pro Woche durch den Benutzer korrigiert werden, ansonsten ist ein Werkstattaufenthalt vorgeschrieben.

Vor Fahrtbeginn meldet sich der Fahrer mit dem Einstecken der Fahrerkarte beim Kontrollgerät an. Ladetätigkeiten o. ä. sind wie beim analogen Kontrollgerät auch, mittels Zeitgruppensymbolen einzustellen. Für den Zweifahrerbetrieb ist am Gerät ein zweiter Kartenschacht für den Fahrer 2 vorhanden, bei einem Fahrerwechsel tauschen die beiden Fahrer ihre Fahrerkarten gegeneinander aus. Wurde die Karte erfolgreich eingelesen, erscheint der Nachname des Fahrers im Display. Das Gerät fragt zunächst, ob manuelle Zeitnachträge vorzunehmen sind (wie Ladetätigkeiten oder Anfahrten, die ohne gesteckte Fahrerkarte erfolgten) und fragt in der Regel auch nach dem Land des Fahrtbeginns. Im Gegensatz zur Papierscheibe des mechanischen Tachografen werden Abfahrts- und Zielort hier nicht erfasst. Aus Gründen des Manipulationsschutzes ist das Einstecken und Entnehmen der Karte nur bei Stillstand des Fahrzeugs möglich.

Neben den personalisierten Fahrerkarten gibt es noch Werkstatt- und Kontrollkarten. Mit letzterer haben Kontrollbeamte (Polizei, BAG) Zugang zu den im Gerät gespeicherten Daten. Ferner verfügt das Kontrollgerät über einen Drucker, der bei Bedarf neben detaillierten Angaben zum Fahrer, Fahrzeug und Kontrollgerät ein Arbeitszeitprofil und die Kilometerstände ausdruckt. Ein Geschwindigkeitsaufschrieb wird im Ausdruck jedoch nicht angezeigt.

Mit dem digitalen Fahrtenschreiber soll u. a. die Manipulation erschwert werden, z. B. dadurch, dass der Impulsgeber am Getriebeausgang sein Signal mittels kryptografischer Verfahren verschlüsselt. Der digitale Tachograf ist seit 1. Mai 2006 (EG-Amtsblatt L 102 v. 11. April 2006) für jedes Neufahrzeug, das der EWG-Verordnung VO (EWG) 561/2006 unterliegt, Pflicht (ohne Übergangsregelung). Die Verordnung (EG) gilt in den Mitgliedsländern unmittelbar.

Die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) hat die AETR-Änderungen seit 16. Juni 2006 für den Digital-Tacho in ganz Europa akzeptiert. Die Anpassung des AETR-Kontrollgerätsystems an die EU ist in Vorbereitung. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist ein gesamteuropäisches Problem, da zeitnah zur Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes die alte Tachoscheibe und neue digitale Systeme im Mischbetrieb bestehen. Zuständig sind die Vertragspartner des AETR-Abkommens, die EU und die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE).

Seit 1. Januar 2011 werden digitale Tachografen auch in den außerhalb der EU liegenden AETR-Staaten anerkannt. Problematisch war bis dahin, dass das AETR nur den analogen Tachografen mit Schaublatt kannte und Fahrten mit Digitalgeräten außerhalb der EU problematisch werden konnten. Ratsam ist jedoch, bei Fahrten ins Ausland in einem Fahrzeug mit analogem Tachografen grundsätzlich neben den Schaublättern eine Fahrerkarte mitzuführen (ggfs. eine solche zu beantragen), auch wenn die Karte nicht benutzt wird, weil der eigene Fuhrpark noch mit analogen Fahrtenschreibern ausgerüstet ist. Bei Kontrollen im Ausland drohen u. U. Schwierigkeiten, wenn keine Fahrerkarte mitgeführt wird.

Vorschriften in Deutschland

Die Vorschriften zur Verwendung von Tachografen sind im Wesentlichen in der Fahrpersonalverordnung, in § 57a StVZO sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85  geregelt. Weitere Regeln enthält die VO (EG) 561/2006.

Vorgeschrieben sind Tachografen (EG-Kontrollgeräte) für neue Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer aufweisen, sofern diese Fahrzeuge innerhalb der der AETR-Staaten gewerblich eingesetzt werden.

Die Geräte müssen plombiert und eichfähig sein. Sie ermöglichen die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane und dienen zur Unfallrekonstruktion. Vorgeschrieben ist ein Fahrtenschreiber mittlerweile auch dann, wenn dieser in einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5t zGG freiwillig eingebaut wurde (in diesem Gewichtsbereich ist ein Einbau nicht zwingend vorgeschrieben). Ein Geländewagen (zGG 3000 kg mit Anhänger 750 kg zGG) benötigt einen Tachografen, wenn er in dieser Kombination gewerblich unterwegs ist.

Seit 1. Januar 2008 besteht eine Mitführungspflicht von Nachweisen für die Lenk- und Ruhezeiten usw. für den laufenden Tag und die unmittelbar vorangegangenen 28 Kalendertage, zuvor waren es 14 Tage. Der Unternehmer muss die Dokumentationen nach der Benutzung in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeuges mindestens ein Jahr lang aufbewahren, unabhängig davon, ob die Daten aus analogen und digitalen Kontrollgeräten stammen. Betroffen sind die Kontrollblätter und Ausdrucke sowie handschriftliche Aufzeichnungen (Tageskontrollblätter), die von der Fahrerkarte und vom Kontrollgerät heruntergeladenen Daten und die vom Unternehmer ausgestellten Fahrpersonalbescheinigungen (§ 20 FPersV in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 VO (EWG) 3821/85) sowie Unterlagen (z.B. Niederschriften, Ereignisprotokolle), die im Rahmen einer Straßen oder Betriebskontrolle erstellt wurden.

Aus anderen rechtlichen Gründen können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben, insbesondere aus § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz, wonach die Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten der Beschäftigten mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind und aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Abgabenordnung, wonach eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die für die Lohnbuchhaltung verwendet werden, gilt.

Mitzuführen hat das Fahrpersonal auch Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage, die vom Arbeitgeber maschinell ausgefertigt sein müssen, um Manipulationen der Zeitnachweise durch Fahrer im Falle einer bevorstehenden Kontrolle zu verhindern. Das Blatt selbst ist formlos (also kein Vordruck) das Aussehen dieser Bescheinigungen ist jedoch EU-weit festgelegt, die Felder für Einträge sind wie beim EU-Führerschein oder der Fahrerkarte auch, fortlaufend durchnumeriert, so dass sich die Angaben in jede beliebige Sprache ableiten lassen.

Von der Fahrerkarte muss vor dem Überschreiben der 28 Tage - Aufzeichnung diese digital im Unternehmen gesichert werden. Die im Kontrollgerät (ugs. „Blackbox“ oder „Digitacho“) gespeicherten Daten müssen spätestens alle 3 Monate im Unternehmen gesichert werden. (§ 2 Abs. 5 FPersV).

Bei mechanischen Tachografen ist der Fahrer verpflichtet, den Schlüssel und mindestens ein Ersatzschaublatt mitzuführen.

Nach § 4 Abs. 4 FPersG können der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals bei einer Kontrolle durch die Ordnungsbehörden die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


Pflichten der Unternehmer/Disposition

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die VO (EG) 561/2006 beinhalten neben den Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers auch die damit verbundenen Pflichten des Unternehmers und die daraus entstehende Unternehmerhaftung. So ist das Unternehmen bzw. die Disposition dazu angehalten

  • Daten aus Fahrerkarten sind spätestens nach 28 Tage auszulesen
  • Daten aus Tachografen sind spätestens nach 3 Monate auszulesen
  • Daten aus digitalen Tachografen und Fahrerkarten mindestens ein Jahr zu archivieren
  • Tachoscheiben mindestens ein Jahr zu archivieren
  • Tachoscheiben mindestens zwei Jahre zu archivieren, wenn diese auch als Arbeitszeitnachweis im Sinne des § 21 ArbZG dienen.
  • Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen
  • Aufträge nach Beendigung des Fahrauftrags regelmäßig durch die Disposition auf Einhaltung der Verordnung zu überprüfen
  • Die Arbeit so zu organisieren, dass der Fahrer die gesetzlichen Bestimmungen einhalten kann
  • Sicherzustellen, dass vertraglich vereinbarte Beförderungszeitpläne nicht gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen
  • Bei der Auftragsannahme den Auftrag durch die Disposition auf Durchführbarkeit zu prüfen


Das Unternehmen haftet auch für Verstöße von Fahrern ihres Unternehmens, wenn Verstöße im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates oder eines Drittstaates begangen wurden. Die Haftung kann davon abhängig gemacht werden, inwieweit das Unternehmen seiner Organisationspflicht nachgekommen ist. Die Behörden können alle Beweise prüfen, die belegen können, dass das Unternehmen für den begangenen Verstoß haftbar gemacht werden kann.

Kommt es zu Verstößen gegen die EG-Verordnung, gibt es zwei mögliche Ursachen. Entweder die Disposition wurde vollkommen richtig durchgeführt und es liegt ein Verstoß des Fahrers vor – in diesem Fall wird gegen den Fahrer ermittelt - oder die Planung und Disposition wurde fehlerhaft durchgeführt, aufgrund dessen es zu Verstößen gegen die Verordnung kam – in diesem Fall werden Ermittlungen gegen Planungsverantwortliche und das Unternehmen durchgeführt.


Hardware und Software für digitale Tachographen

Für die Erfüllung der beschriebenen Pflichten bezüglich der Daten digitaler Tachografen sind verschiedene Verfahrensweisen zulässig: Es kann nach dem Auslesen über verschiedene Hardwarevarianten innerhalb des Betriebes auf einen PC gesichert werden, sofern regelmäßige Sicherungskopien erstellt und getrennt aufbewahrt werden.

Es gibt unterschiedlichste Softwareprodukte, die den Unternehmer bzw. die Disposition dabei unterstützen können. Sie können Daten aus den digitalen Tachografen und Fahrerkarten auslesen, auswerten und archivieren. Zudem können manche darüber hinaus auch die Auswertungs- und Abmahnpflichten (Art. 10 EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 ) des Unternehmers abdecken, wenn Nachweise über die Verstöße erstellt werden. Diese dienen dazu, den Fahrer über begangene Verstöße zu informieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu fordern. Manche Anbieter bieten diese Funktionalitäten auch für mechanische Tachografen an, wodurch der Mischbetrieb kein Problem darstellt. Einige Dienstleister bieten die Möglichkeit, die Daten online hochzuladen und wie beschrieben zu behandeln, was wesentlich sicherer ist, da ansonsten z.B. ein Festplattenschaden oder Virenbefall auftreten kann.


Ausnahmen

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen oben genannte Kraftfahrzeuge mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge:

  • die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
  • mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre oder medizinische Hilfe verwendet werden
  • die Eigentum der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen -Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen
  • die speziell zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
  • mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder -umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.


Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 FPersV für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von der VO (EG) 561/06 und VO (EWG) 3821/85, wie für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Behördenfahrzeuge allgemein, Fahrzeuge des Schaustellergewerbes, Fahrzeuge im kombinierten Verkehr etc.


Bedienung

Vor Abfahrt werden ausgefüllte Tachoscheibe bzw. die Fahrerkarte in das Gerät eingelegt. Entsprechend der Tätigkeit hat der Fahrer das entsprechende Zeitgruppensymbol einzustellen. Die Symbole bedeuten im einzelnen:

  • Symbol Lenkrad (bei Automatiktacho nicht einstellbar): einzustellen bei Fahrt
  • Symbol gekreuzte Hämmer: einzustellen bei allen anderen, aktiven Tätigkeiten außerhalb der Fahrt, wie Fahrzeug be- und entladen, reparieren, waschen etc.
  • Symbol Quadrat mit Schrägstrich: einzustellen bei Arbeitsbereitschaft oder Wartezeiten, passive Tätigkeit wie das Warten auf Be- und Entladung, Mitfahrt als Beifahrer (auch in der Schlafkabine).
  • Symbol Bett: einzustellen für Pausen und Ruhezeiten bei stehendem Fahrzeug, wenn der Fahrer selbst über die Zeit verfügen kann.

 

Quelle: Wikipedia

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