Führerscheinverlust bei Lenkzeitverstoß

Entzug des Führerscheins bei Lenkzeitverstoß und Gefährdung

Beschluß: In der Strafsache gegen.,… beschließt das Amtsgericht Hamburg, Abt. 244 durch Richter am Amtsgericht ( AG Hamburg  Az. 244 Gs 16 / 08  )

Dem Beschuldigten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen  vorläufig entzogen. Die Beschlagnahme des Führerscheins wird damit angeordnet ( § 111 a StPO )

GRÜNDE

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten  im Hauptverfahren die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird ( § 69 StGB )

Der Beschuldigte hat nach Aktenlage am 25.1.08 gegen 18.32 Uhr eine Sattelzugmaschine, amtliches Kennzeichen …. geführt, obwohl er übermüdet war und die Lenk- und Ruhezeiten überschritten hatte

Dadurch hat der Beschuldigte auf der Autobahn A7 ( Elbtunnel ) einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden in Höhe von 8000 € verursacht und ist eines Vergehens nach § 315 c StGB Abs. 1 Nr. B, Abs. 3 verdächtig.

Der Beschuldigte war damit nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Es liegt ein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis vor ( § 69 II StGB ) Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.  Richter am Amtsgericht J.

Der Betroffene, bzw. sein Verteidiger  hat gegen die durch die Polizei am Unfallort vorgenommene Beschlagnahme des Führerscheins Widerspruch erhoben und gegen den Beschluss des Amtgserichts Beschwerde eingelegt, sodass die Sache derzeit beim LG Hamburg der Berichterstatterin vorliegt. Dem Betroffenen, als selbstfahrender Unternehmer, wurde damit erst einmal die Existenzgrundlage entzogen. Diese Tatsache interessiert nicht. Woraus das Gericht den dringenden Tatverdacht herleitet, findet sich nicht im Beschluß. Akteneinsicht kann derzeit nicht gewährt werden, da sich das Landgericht mit der Sache zunächst beschäftigen muss. Selbst wenn das Landgericht die Beschlagnahme aufhebt,

Es stellt sich die Frage, ob die Tatsache der Verkürzung der Ruhezeit oder Überschreitung der Lenkzeit unter einer Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen ( Beifahrer ! ) oder fremde Sachen von bedeutendem  Wert den vorsätzlichen oder fahrlässigen Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung eröffnet, womit die Verkürzung der Ruhezeit, bzw. Überschreitung der Lenkzeit einer Alkoholfahrt gleichkommt und die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen wird. Damit kann man parallel zur Alkoholfahrt zu einer Wertung gelangen, die quasi je nach Verkürzung der Ruhezeit zu einem anderen Strafmaß gelangt.

 

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LKW Elefantenrennen

LKW Elefantenrennen, Differenzgeschwindigkeit

 

80 Euro 1 Punkt beim KBA  gemäß Nr 18 Bußgeldkatalog

Nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung ( StVO ) darf nur überholen, wer eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt".

Diese Vorschrift, die im Bußgeldkatalog unter der Nr. 18 aufgenommen wurde, und meistens mittels VIdeo ( System VAMA ) erfasst wird, hat eine neue Einnahmequelle für die Bußgeldstellen geschaffen, Viele LKW, sind gesetzlich vorgegeben mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ( § 57 C StVZO ) ausgerüstet, der je nach dem bei 90 km/h die Geschwindigkeit drosselt, Damit ist ist eine größere Differenzgeschwindigkeit als 15 km/h unter normalen Umständen ( ebene Autobahnfahrt ) nicht zu erreichen.

Das Amtsgericht Lüdinghausen  ( 10 Owi 89 JS 2124 / 05 ) hält eine wesentlich höhere Geschwindigkeit von 9,8 Km/h beim Überholen nicht für ausreichend. In einem derartigen Fall muss vom Überholen Abstand genommen werden., sprich man darf dem Wohnwagen oder der blauen Plane noch einige Kilometer folgen. Ob dies nun ermüdet oder nicht. ( In den südlichen Ländern, insbesondere in Spanien sollen die Begrenzer höher justiert sein )

Wenn der zu Überholende eine Geschwindigkeit von 40 km/h einhält, ist eine Geschwindigkeitsdifferenz des Überholers von 10 km/h ausreichend. Diese muß ansonsten jedoch erheblich darüber liegen, weil es nicht nur auf die absoluten bzw. relativen Geschwindigkeitsunterschiede ankommt, sondern darauf, ob nach den Umständen des Einzelfalls der Überholvorgang sich zu sehr in die Länge zieht und hierdurch der übrigen Verkehr über Gebühr behindert wird.  Dabei ist ein Überholvorgang von 20 Sekunden allerdings nicht in jedem Fall als ungebührlich lange anzusehen (BGH VM 59. 14: BayObLG DAR 1961, 204 f).

Bereits nach diesem Maßstab lässt sich eine erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz verneinen, wenn ein nachfolgende Polizeifahrzeug auf mindestens 1.000 m -. für die das Fahrzeug des Betroffenen, auch bei einer behaupteten Geschwindigkeit von 90 km/h, 40 Sekunden benötigte, am Überholen gehindert war und die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit in Anlehnung an die für den Verkehr innerorts entwickelten Grundsätze nicht zumindest 25% über der des mit 75 km/h fahrenden, überholten Verkehrs - das wären 93.75 km/h gewesen – lag. 

Der Sicherheitsabstand von 50 m durch die LKW muß natürlich eingehalten werden muss.  Und :

Bußgkatalog Nr 10  :Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand ( 1,5 m ) beim Vorbeifahren oder

Überholen                                                                                             80 €     3 Pkt.

Bußgkatalog Nr.14 den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten.                                                                                         25 €

Gute Fahrt !

 

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Arbeitgeber muss Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung nicht erstatten

LKW-Fahrer hat keinen Schadenersatzanspruch gegen Chef

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600,-- DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Mai 1998.

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Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, daß sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlaßt werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen, als gesetzlich erlaubt sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, weil Zusagen über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zum ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden. Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch des Klägers bereits daran, daß es an einer konkreten Anordnung des Arbeitgebers fehlte, die zwangsläufig zu unzulässigen Lenkzeitüberschreitungen führen mußte.

 

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Fahrtunterbrechung

Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten. Fahrtunterbrechung ist nach der Legaldefinition jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.
 

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Haftung bei Verstößen

Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
 

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Wochenlenkzeit

Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen.
 

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Wöchentliche Ruhezeiten

Die wöchentliche Ruhezeit kann zusammenhängend 45 Stunden nach 6x24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen. Nach dem Bundes- Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMT-Fern.) sollen mindestens zwei Wochenenden im Monat am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort des Fahrers verbracht werden können. Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
 

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Ruhezeiten

Ruhezeiten sind Zeiten, in denen der Fahrer über eine bestimmte Mindestdauer ununterbrochen frei über seine Zeit verfügen kann. Jeder Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
 

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Tägliche Ruhezeiten

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden. Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste.
 

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Tageslenkzeiten

Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört.
 

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Lenk- und Ruhezeiten für LKW

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. In Deutschland werden zudem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst.
 

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Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr

Der Leitfaden über Lenk- und Ruhezeiten ist eine solide Informationsgrundlage für Vorgesetzte, Fahrer und Ausbilder im täglichen Umgang mit den Sozialvorschriften im Personen- und Güterverkehr. Laut Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft richtet sich die Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten an die beiden Klassifizierungen von über 2,8 Tonnen innerhalb des Bundesgebietes und über 3,5 Tonnen nach EG Verordnung 561 aus dem Jahr 2006.

Im Leitfaden finden sich detaillierte Angaben über die sachgerechte Bedienung der Kontrollgeräte, die es in analoger und digitaler Ausführung gibt. Alle Kontrollgeräte unterliegen den EG Richtlinien. Um sie richtig zu bedienen, lernen die Nutzer aus dem Schulungsbuch die korrekte Zeiteinstellung sowie das richtige Verhalten bei Störungen des Gerätes. Über die Bedienung gibt der Leitfaden konkrete Anleitungen. Seit Mai 2006 gelten hierfür neue Gesetze: In neu zugelassenen Fahrzeugen oder bei defekten analogen Geräten müssen digitale Kontrollgeräte genutzt werden.

Der Leitfaden für Lenk- und Ruhezeiten eignet sich auch sehr gut als Schulungsbuch für Ausbilder oder Seminarleiter, um die Lerninhalte an Unternehmer und Mitarbeiter anschaulich und praxisnah weiterzugeben. Auch für alle theoretischen Inhalte dient der Leitfaden als wichtige Informationsgrundlage und enthält unter anderem die Richtlinien der Sozialvorschriften, die Haftungsfrage bei Verstößen und Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Gesetze im In- und Ausland.

 

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